Worauf wir uns grundsätzlich einigen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verantwortlicher
Verantwortlicher für die Gästeführungen und sonstigen touristischen Angebote ist der
Kleinunternehmer Christoph Weber „Leipzig mal Anders“, Chemnitzer Straße 2 in 04289
Leipzig, im Weiteren LMA genannt.

1. Vertragspartner
Vertragspartner für zustande kommende Führungen und sonstige touristische Leistungen ist
immer derjenige, der die Tour verbindlich gebucht und diese Buchung schriftlich bestätigt hat.
Dieser Vertragspartner hat LMA seine Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen.
Möchte er dies nicht, muss er einen Stellvertreter benennen.
Der Vertragspartner wird im Weiteren „Der Gast“ genannt.

2. Leistungsumfang
LMA bietet Gästeführungen in Leipzig ein, sowie Planung, Organisation, Konzeption und
Umsetzung weiterer touristischer Programme, welche z.T. von Drittunternehmen
übernommen/ausgeführt werden, exklusive der Bereiche der Hotellerie und An- und Abfahrten.

3. Vertragsabschluss/Ablauf
Interessiert sich ein Gast für eine Tour oder eine andere touristische Leistung, kann er diese bei
LMA anfragen und sich beraten lassen. Es wird daraufhin ein Angebot erstellt (Auflistung der
Leistung, Prüfung der Verfügbarkeiten von Gästeführern und ggf. Drittanbietern, Preiskalkulation
etc.), dem der Gast zustimmen kann. Wird das Angebot nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt
bestätigt, verfällt das Angebot. Wird das Angebot fristgerecht bestätigt, ist der Vertrag damit
geschlossen.

4. Bezahlung
Die Bezahlung der Leistungen sind bar vor Ort beim Gästeführer gegen Quittung möglich oder per Rechnungslegung.
Für die Rechnungslegung werden je Rechnung 2,00EUR
fällig. Die Rechnung ist ab Rechnungsstellung bzw. ab dem Datum der Leistungserbringung (es
zählt der spätere Termin) innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, anerdernfalls gelten die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schuldnerverzug.
Beträgt der Gesamtrechnungsbetrag mehr als 250 behält sich LMA vor, 50% der Kosten als
Anzahlung bei Vertragsschluss in Rechnung zu stellen. Wird diese Anzahlung nach einmaliger
Mahnung nicht fristgemäß geleistet, behält sich LMA den Rücktritt vom Vertrag vor. Außerdem
behält sich LMA vor, Leistungen von Drittanbietern, die eine Zahlung vor der
Leistungserbringung fordern (z.B. Boots- oder Busmieten), diese zu 100% bei Vertragsschluss
mit LMA in Rechnung zu stellen.

5. Gruppengröße
Eine Gruppe umfasst max. 25 Personen, ab der 26. Person wird die Gruppe geteilt, sodass ein
weiterer Gästeführer eingesetzt wird. Im Einzelfall und auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann
eine Gruppe bis zu 30 Personen umfassen, in dem Fall werden aber 10 EUR extra für den
Gästeführer berechnet. Bei Rundfahrten gilt dies nicht. Hier ist die Gruppengröße durch die
Größe des gebuchten Busses bestimmt (es kommt immer 1 Gästeführer auf je einen Bus). Reist
die Gruppe im eigenen Bus an, so kann dieser für Rundfahrten genutzt werden. Zu beachten ist
hierbei, dass mit dem eigenen Bus ein Fahrer gestellt werden muss (der selbstständig auf seine
Lenkzeiten zu achten und sie ggf. mit dem Gästeführer vor Ort abzusprechen hat) und dass der
Bus ein Mikrofon sowie einen Platz für den Gästeführer mit Anschnallmöglichkeit bieten muss. Ist
einer oder mehrere der Punkte nicht gegeben, kann über LMA ein Bus bei einem lokalen
Anbieter gemietet werden.

6. Drittanbieter
Werden Leistungen von Drittanbietern in Anspruch genommen, übernimmt LMA keinerlei Haftung
oder Gewährleistung für deren Leistungen und Leistungserfüllungen. Es gelten hier die jeweiligen
Geschäftsbedingungen der entsprechenden Anbieter. Diese Leistungen werden im Angebot
gesondert gekennzeichnet. Außerdem behält sich LMA vor, Leistungen von Drittanbietern, die
eine Zahlung vor der Leistungserbringung fordern (z.B. Boots- oder Busmieten), diese zu 100%
bei Vertragsschluss mit LMA in Rechnung zu stellen.

7. Gästeführer
LMA arbeitet mit verschiedenen Gästeführern zusammen. Die von LMA engagierten Gästeführer
stehen unter Honorarvertrag und werden zu den jeweiligen Touren gesondert beauftragt. Es
handelt sich um fachkundige, erfahrene und qualifizierte Gästeführer jeden Alters. Wird ein
bestimmter Gästeführer gewünscht, kann dies mitgeteilt werden und LMA bemüht sich, dem
Wunsch zu entsprechen. Es besteht aber kein Anspruch auf bestimmte Personen.
AGB _ Leipzig mal Anders_Stand 27.03.2024 fortlaufend gültig Seite 3/8

8. Verweigerung/Abbruch der Tour/Leistung durch LMA/Gästeführer/Drittanbieter
Unter folgenden Umständen ist vor Ort eine Verweigerung oder ein Abbruch der gebuchten
Leistung zu vollen Kosten durch LMA/den Gästeführer/den Drittanbieter statthaft und möglich:
1. die Gruppe oder ein Teil von ihr kommt alkoholisiert
2. es besteht Gefahr für Leib, Gesundheit und/oder das Eigentum Anderer
3. Die Gruppe, oder ein Teil davon, verhält sich grob ungebührlich, im Sinne von dauerhaften
Störungen, Belästigungen oder Ähnlichem.
Tritt einer der o.g. Fälle ein, kann die Tour vor Ort abgebrochen oder ihr Beginn verweigert
werden. Dem Gast entstehen die vollen vereinbarten Kosten.

9. Umbuchungen/Leistungsänderungen
Nach Vertragsschluss besteht für den Gast kein Anspruch auf eine Umbuchung. Sollte eine
Umbuchung gewünscht/notwendig werden, wird sich LMA bemühen, dem Wunsch zu
entsprechen, behält sich aber ein Umbuchungsentgelt vor, welches je nach Aufwand zwischen
10 EUR und 25 EUR liegen kann.

10. Verspätung der Gruppe und Verlängerung der Führung
Wenn sich die Gruppe aus welchen Gründen auch immer verspätet, soll dem Gästeführer
telefonisch Bescheid gegeben werden bzw. LMA kontaktiert werden, wenn keine Telefonnummer
des Gästeführers vorliegt. Ist die Gruppe 30 Minuten nach geplanten Führungsbeginn weder
erschienen noch erreichbar, fällt sie zu vollen Kosten aus.
Wenn sich der Gästeführer vor Ort dazu bereit erklärt, kann die Wartezeit als Verlängerung der
geplanten Führungsdauer angehangen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine
entsprechende Verlängerung und der vereinbarte Preis bleibt davon unberührt. Sollte es zu einer
Verlängerung kommen (ob wegen einer Verspätung oder auf Kundenwunsch vor Ort) fallen je
angefangene 30 Minuten 30,00EUR an, die vor Ort bar gegen Quittung zu entrichten sind. Wird
die Begleichung der Mehrkosten per Rechnungslegung gewünscht, ist dies schriftlich
niederzulegen.

11. Stornierungen
Werden Stornierungen notwendig, gelten folgende Staffelungen der Kosten:
1. Zeit bis zum Beginn der Führung >48 Stunden: keine Kosten.
2. Zeit bis zum Beginn der Führung <48 Stunden: 50% der vereinbarten Kosten.
3. Zeit bis zum Beginn der Führung < 24 Stunden: 100% der vereinbarten Kosten.

Ausgenommen sind hier kurzfristige Stornierungen, die aufgrund sich kurzfristig geänderter
Gesetze von Bund und Ländern bezüglich der Corona-Pandemie notwendig werden.

Ist eine kurzfristige Stornierung aufgrund von besonderen Umständen notwendig, die
nachgewiesen werden können, kann mit LMA vereinbart werden, dass nur diejenigen Kosten
in Rechnung gestellt werden, die Dritte betreffen (Ausfallhonorar des Gästeführers,
Leistungen von Drittanbietern etc.). Besondere Umstände können beispielhaft sein:
1. Todesfall
2. Höhere Gewalt durch Witterungen (Sturmschäden, Gruppe wird an der Anreise gehindert)
3. Erkrankung der mit der Führung beschenkten Person etc.

KEINE besonderen Umstände sind zum Beispiel:
1. vergessen zu stornieren
2. keine Lust mehr / sich kurzfristig für einen anderen Anbieter entschieden
3. Nicht-Antreten der bei LMA gebuchten Leistung durch Verzug vorheriger Programmpunkte
4. Gruppe ist zu erschöpft vom Vortag etc.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen von Drittanbietern gelten entsprechend deren
Stornierungsbedingungen. Bereits verauslagte Kosten gegenüber Dritten (Tickets,
Reservierungskosten etc.) werden dem Gast zur Gänze in Rechnung gestellt, sofern diese nicht erstattungfähig waren.

Die Touren finden bei jedem Wetter statt.

Witterungsbedingt, oder aufgrund äußerer Umstände (Demonstrationen, Baumaßnahmen,
Großveranstaltungen etc.) können sich einzelne Abläufe/Routen oder die Reihenfolge
von Programmpunkten ggf. auch kurzfristig ändern. Dies geschieht in Absprache mit dem Gast
und es wird sich um adäquate Lösungen bemüht.

12. Haftung
LMA Übernimmt keine Haftung für verlorene Gegenstände und es besteht während der
Touren/Leistungen ausschließlich der eigene Versicherungsschutz des Gastes/der Gruppe
und/oder ggf. über die Drittanbieter. Der Gästeführer gibt ggf. Hinweise, doch der Gast/die
Gruppe ist selbstständig für die Wahrung geltenden Rechts (wie der Straßenverkehrsordnung
etc.) verantwortlich. Über LMA besteht kein Versicherungsschutz.

13. Datenschutz
LMA versichert, die aufgenommenen personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der
Organisation des gewünschten Programmes zu verwenden und nur solche Daten an Dritte
weiterzugeben, die in direktem Zusammenhang mit dem Programm zwingend notwendig sind
(Name/Telefonnummer an Gästeführer; Name an Drittanbieter etc.). Die Daten werden bei LMA
in einer internen Datenbank erfasst, die ausschließlich zur Organisation genutzt wird und nicht
für Dritte einsehbar oder zugänglich ist. Die Daten des Gastes werden nicht zu Werbezwecken
genutzt. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere gesonderte Datenschutzerklärung.

14. Vertragssprache / Rechtswahl / Gerichtsstand / Erreichbarkeit
Die Vertragssprache ist deutsch. Auf das Vertragsverhältnis zwischen LMA und dem Gast findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Gerichtsstand ist Leipzig.
Der Gast kann LMA nur an dessen Sitz (siehe Punkt 1 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) verklagen.
Der Gast oder sein Vertreter vor Ort muss für eventuell notwendige kurzfristige Änderungerungen
telefonisch mobil erreichbar sein.

15. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ab dem 27.03.2024 inkraft und sind bis auf
Weiteres gültig.

16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.